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Geschäftsgegenstand sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlichzulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten gem. § 43 a Abs. 3 WPO sowie Handels- und Bankgeschäfte. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erteilt sind (§ 47 WPO).
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
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zuletzt aktualisiert am 18. Januar 2022
Gegenstand des Unternehmens ist die geschäftsmäßige
Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit
vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs.
3 StBerG; Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuer-
beraters nicht vereinbar sind, insbesondere
gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1
StBerG wie z.B. Handel- und Bankgeschäfte, sind
ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Ulrich Qualmann, Rechtsanwalt der Kanzlei Zarth Qualmann ist auf die Themen Bank- und Börsen- sowie Kapitalanlagerecht spezialisiert und bietet Ihnen als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eine erstklassige Rechtsberatung. Sie erreichen ihn unte, Geschäftsgegenstand ist die freiberufliche Unterhaltung einer Rechtsanwaltskanzlei.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022