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Geschäftsgegenstand ist die Unterstützung hilfsbedürftiger, von Armut, Obdach- und Wohnungslosigkeit betroffener Personen. Der Zweck soll verwirklicht werden durch die Publikation gesellschaftlicher, insbesondere sozialer Themen und der damit einhergehenden Schärfung des öffentlichen Bewusstseins für die Lebenslage der von Armut, Obdach- und Wohnungslosigkeit betroffenen Personen in einem Straßenmagazin. Andererseits bietet es dem betroffenen Personenkreis die Möglichkeit, durch die aktive Mitarbeit sowohl im Verlag als auch dem Verkauf des Straßenmagazins die eigene Lebenssituation zu stabilisieren und somit die Voraussetzungen für eine Reintegration in die Gesellschaft zu schaffen. Die Unterstützung erfolgt als ganzheitliche Hilfe mit psychosozialer Betreuung. Die Gesellschaft betätigt sich in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe. Sie steht allen hilfsbedürftigen Personen offen. Die Gesellschaft kann zur Erreichung ihres Zwecks mit anderen Gesellschaften und Institutionen sowie öffentlichen Organisationen zusammenarbeiten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Vermittlung von 1. Versicherungen 2. Bausparverträgen 3. Darlehen 4. Anlagenvermittlung unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG 5. geschlossenen Beteiligungen (Kommanditgesellschaft) 6. von Lebensversicherungsverkäufen auf dem Zweitmarkt 7. von Real-Equity-Fonds 8. Private Equity-Fonds 9. Immobilienfonds 10. strategischen Industriemetallen 11. und der Handel mit Edelmetallen Der außerdem die Unternehmensberatung.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Geschäftsgegenstand sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlichzulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten gem. § 43 a Abs. 3 WPO sowie Handels- und Bankgeschäfte. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erteilt sind (§ 47 WPO).
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024