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Gegenstand des Unternehmens ist die geschäftsmäßige
Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit
vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs.
3 StBerG; Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuer-
beraters nicht vereinbar sind, insbesondere
gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1
StBerG wie z.B. Handel- und Bankgeschäfte, sind
ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Geschäftsgegenstand sind die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlichzulässigen Tätigkeiten gem. § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten gem. § 43 a Abs. 3 WPO sowie Handels- und Bankgeschäfte. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erteilt sind (§ 47 WPO).
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024